§ 7 – Verbot der Doppelförderung

GAFINHG · Gesetz über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter

(1)Für Maßnahmen können nicht gleichzeitig Finanzhilfen des Bundes nach diesem Gesetz gewährt werden, wenn diese 1.bereits nach anderen Gesetzen und Verwaltungsvereinbarungen im Wege der Anteilsfinanzierung durch den Bund gefördert werden oder
2.mit anderen Förderprogrammen des Bundes gefördert werden.
(2)Die Eigenanteile der Länder einschließlich der Gemeinden und Gemeindeverbände an der geförderten Maßnahme dürfen nicht durch Mittel der Europäischen Union ersetzt werden. Auch dürfen die Bundesmittel nicht zur Kofinanzierung von Programmen genutzt werden, die durch Mittel der Europäischen Union gefördert werden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 7 GAFINHG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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