§ 6 – Bewirtschaftung und Geschäftsstelle

GAFINHG · Gesetz über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter

(1)Der Bund stellt die Finanzhilfen den Ländern zur eigenen Bewirtschaftung nach dem jeweiligen Haushaltsrecht der Länder zur Verfügung. Den Ländern obliegt die Regelung und Durchführung des Verfahrens zur Verwendung der Finanzhilfen des Bundes. Die zuständigen Stellen der Länder sind ermächtigt, die Auszahlung der Bundesmittel anzuordnen, sobald sie zur Begleichung erforderlicher Zahlungen benötigt werden. Die Länder leiten die Finanzhilfen des Bundes unverzüglich an die Letztempfänger weiter. Die Letztempfänger sind verpflichtet, angemessen auf die Bundesförderung hinzuweisen.
(2)Die nach § 6 Absatz 2 in der bis zum 23. Juli 2025 geltenden Fassung dieses Gesetzes eingerichtete Geschäftsstelle zur Wahrnehmung der Aufgaben des Bundes wird im Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend fortgeführt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 6 GAFINHG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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