§ 29 – Inkrafttreten

GAPDZV · Verordnung zur Durchführung der GAP-Direktzahlungen

(1)Die §§ 1, 14 und 17 Absatz 3 bis 5 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2)Diese Verordnung tritt im Übrigen an dem Tag in Kraft, an dem das GAP-Direktzahlungen-Gesetz nach § 36 Absatz 2 Satz 1 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes in Kraft tritt. Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft gibt den Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung im Bundesgesetzblatt bekannt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 29 GAPDZV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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