(Fundstelle: BGBl.
I 2022, 156 - 157; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl.
Fußnote)
1.§ 20 Absatz 1 Nummer 1 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzesa)§ 20 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes Antragsjahr 2023 Antragsjahr 2024 Antragsjahr 2025 Antragsjahr 2026
Geplanter Einheitsbetrag Stufe 1 1 300 Euro 1 300 Euro 1 300 Euro 1 300 Euro
Geplanter Einheitsbetrag Stufe 2 500 Euro 500 Euro 500 Euro 500 Euro
Geplanter Einheitsbetrag Stufe 3 300 Euro 300 Euro 300 Euro 300 Euro
Für die nach Anlage 5 Nummer 1.1.2 begünstigungsfähige Fläche im Umfang von bis zu 1 Prozent des förderfähigen Ackerlands wird der geplante Einheitsbetrag Stufe 1 angewendet.
Abweichend von Satz 1 wird der geplante Einheitsbetrag Stufe 1 in dem in Anlage 5 Nummer 1.1.1 Satz 4 genannten Fall im Umfang von bis zu 1 Hektar begünstigungsfähiger Fläche auch dann angewendet, wenn diese Fläche größer ist als 1 Prozent des förderfähigen Ackerlands des Betriebs.
Für die darüber hinausgehende nach Anlage 5 Nummer 1.1.2 begünstigungsfähige Fläche bis zum Umfang von 2 Prozent des förderfähigen Ackerlands wird der geplante Einheitsbetrag Stufe 2 angewendet.
Für die darüber hinausgehende nach Anlage 5 Nummer 1.1.2 begünstigungsfähige Fläche wird der geplante Einheitsbetrag Stufe 3 angewendet.
b)§ 20 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes Antragsjahr 2023 Antragsjahr 2024 Antragsjahr 2025 Antragsjahr 2026
Geplanter Einheitsbetrag 150 Euro 200 Euro 200 Euro 200 Euro
c)§ 20 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes Antragsjahr 2023 Antragsjahr 2024 Antragsjahr 2025 Antragsjahr 2026
Geplanter Einheitsbetrag 150 Euro 200 Euro 200 Euro 200 Euro
d)§ 20 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes Antragsjahr 2023 Antragsjahr 2024 Antragsjahr 2025 Antragsjahr 2026
Geplanter Einheitsbetrag Stufe 1 900 Euro 900 Euro 900 Euro 1 000 Euro
Geplanter Einheitsbetrag Stufe 2 400 Euro 400 Euro 400 Euro 450 Euro
Geplanter Einheitsbetrag Stufe 3 200 Euro 200 Euro 200 Euro 200 Euro
Für die nach Anlage 5 Nummer 1.4 begünstigungsfähige Fläche im Umfang von 1 Prozent des förderfähigen Dauergrünlands wird der geplante Einheitsbetrag Stufe 1 angewendet.
Abweichend von Satz 1 wird der geplante Einheitsbetrag Stufe 1 in dem in Anlage 5 Nummer 1.4.1 Satz 4 genannten Fall im Umfang von bis zu 1 Hektar begünstigungsfähiger Fläche auch dann angewendet, wenn diese Fläche größer ist als 1 Prozent des förderfähigen Dauergrünlands des Betriebs.
Für die darüber hinausgehende nach Anlage 5 Nummer 1.4 begünstigungsfähige Fläche bis zum Umfang von 3 Prozent des förderfähigen Dauergrünlands wird der geplante Einheitsbetrag Stufe 2 angewendet.
Für die darüber hinausgehende nach Anlage 5 Nummer 1.4 begünstigungsfähige Fläche wird der geplante Einheitsbetrag Stufe 3 angewendet.
2.§ 20 Absatz 1 Nummer 2 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes Antragsjahr 2023 Antragsjahr 2024 Antragsjahr 2025 Antragsjahr 2026
Geplanter Einheitsbetrag 45 Euro 60 Euro 60 Euro 60 Euro
3.§ 20 Absatz 1 Nummer 3 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes Antragsjahr 2023 Antragsjahr 2024 Antragsjahr 2025 Antragsjahr 2026
Geplanter Einheitsbetrag 60 Euro 200 Euro 200 Euro 600 Euro
4.§ 20 Absatz 1 Nummer 4 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes Antragsjahr 2023 Antragsjahr 2024 Antragsjahr 2025 Antragsjahr 2026
Geplanter Einheitsbetrag 115 Euro 100 Euro 100 Euro 100 Euro
5.§ 20 Absatz 1 Nummer 5 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes Antragsjahr 2023 Antragsjahr 2024 Antragsjahr 2025 Antragsjahr 2026
Geplanter Einheitsbetrag 240 Euro 240 Euro 225 Euro 210 Euro
6.§ 20 Absatz 1 Nummer 6 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes Antragsjahr 2023 Antragsjahr 2024 Antragsjahr 2025 Antragsjahr 2026
Geplanter Einheitsbetrag Stufe 1 130 Euro 150 Euro 150 Euro 150 Euro
Geplanter Einheitsbetrag Stufe 2 50 Euro 50 Euro 50 Euro 50 Euro
Für eine nach Anlage 5 Nummer 6 begünstigungsfähige Fläche mit einer von Anlage 5 Nummer 6.2 oder 6.4 umfassten Kultur wird der geplante Einheitsbetrag Stufe 1 angewendet.
Für eine nach Anlage 5 Nummer 6 begünstigungsfähige Fläche mit einer von Anlage 5 Nummer 6.3 umfassten Kultur wird der geplante Einheitsbetrag Stufe 2 angewendet.
7.§ 20 Absatz 1 Nummer 7 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes Antragsjahr 2023 Antragsjahr 2024 Antragsjahr 2025 Antragsjahr 2026
Geplanter Einheitsbetrag 40 Euro 40 Euro 40 Euro 40 Euro
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
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