§ 38 – Mindestkontrollsatz

GAPINVEKOSV · Verordnung zur Durchführung des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems

Bei flächenbezogenen Direktzahlungen hat sich die Kontrolle nach diesem Unterabschnitt zu erstrecken auf mindestens 1.drei Prozent aller Betriebsinhaber, die die Umverteilungseinkommensstützung beantragt haben,
2.drei Prozent aller Betriebsinhaber, die die Junglandwirte-Einkommensstützung beantragt haben,
3.15 Prozent der für den Hanfanbau angemeldeten Flächen,
4.drei Prozent der für den Hopfenanbau angemeldeten Flächen,
5.je drei Prozent aller Betriebsinhaber, die Zahlungen für eine oder mehrere Öko-Regelungen beantragt haben, für jede Öko-Regelung.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 38 GAPINVEKOSV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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