§ 35 – Gegenstand der Vor-Ort-Kontrollen bei gekoppelten Einkommensstützungen

GAPINVEKOSV · Verordnung zur Durchführung des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems

(1)Die Vor-Ort-Kontrollen bei den gekoppelten Einkommensstützungen haben bei mindestens 50 Prozent der nach § 34 ausgewählten Betriebsinhaber im Haltungszeitraum nach § 19 Absatz 3 Nummer 2 oder § 21 Absatz 2 Nummer 2 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung zu erfolgen.
(2)Sofern gekoppelte Einkommensstützungen für 30 oder mehr Tiere beantragt werden, hat jede Vor-Ort-Kontrolle zumindest 10 Prozent der Tiere zu umfassen, zumindest aber 30 Tiere, für die die jeweilige gekoppelte Einkommensstützung beantragt worden ist. Die Auswahl der Tiere hat zufällig zu erfolgen. Wird im Rahmen dieser Kontrolle ein Verstoß festgestellt, ist entweder die Kontrolle auf alle Tiere auszuweiten, für die der Betriebsinhaber die jeweilige gekoppelte Einkommensstützung beantragt hat, oder das Stichprobenergebnis auf die beantragte Anzahl der Tiere hochzurechnen.
(3)Sofern gekoppelte Einkommensstützungen für weniger als 30 Tiere beantragt werden, sind alle beantragten Tiere zu kontrollieren.
(4)Vor-Ort-Kontrollen dürfen nur angekündigt werden, wenn dies ihrem Zweck oder ihrer Wirksamkeit nicht zuwiderläuft. Außer in hinreichend begründeten Ausnahmefällen dürfen Vor-Ort-Kontrollen im Rahmen von gekoppelten Einkommensstützungen nicht mehr als zwei Kalendertage im Voraus angekündigt werden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 35 GAPINVEKOSV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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