§ 32 – Kontrollen durch das Flächenüberwachungssystem

GAPINVEKOSV · Verordnung zur Durchführung des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems

(1)Das Flächenüberwachungssystem ist anzuwenden zur Kontrolle der flächenbezogenen Direktzahlungen. Die zuständige Behörde hat die Betriebsinhaber spätestens mit Übermittlung des vorausgefüllten elektronischen Formulars nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 von der Einführung der Kontrolle durch das Flächenüberwachungssystem zu informieren.
(2)Im Flächenüberwachungssystem sind die Voraussetzungen, die durch Satellitendaten überwacht werden können, vorrangig durch Sentinel-Satellitenbilder oder andere zumindest gleichwertigen Daten nach Artikel 65 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/2116 zu überprüfen. Nicht durch diese Satellitendaten überprüfbare Fördervoraussetzungen können im Rahmen einer Stichprobe durch geeignete Maßnahmen überprüft werden, insbesondere durch 1.höherwertige Bilddaten,
2.die Einbindung des Betriebsinhabers unter Nutzung spezieller Technik, insbesondere georeferenzierter Fotos, oder auf andere Weise,
3.die Durchführung einer Vor-Ort-Kontrolle, soweit nicht bereits eine Klärung durch Maßnahmen nach Nummer 1 oder 2 erfolgt ist.
Erfolgt eine betriebsbezogene Auswahl, kann die Kontrolle auf eine nach dem Zufallsprinzip ausgewählte Stichprobe von mindestens 50 Prozent der relevanten landwirtschaftlichen Parzellen begrenzt werden.
(3)Informationen aus den Qualitätsbewertungen nach den Artikeln 4 und 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1172 dürfen für die Kontrolle bei flächenbezogenen Direktzahlungen herangezogen werden.
(4)Abweichend von Absatz 1 können die Landesregierungen durch Rechtsverordnung nach § 17 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 des GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes für das Antragsjahr 2023 bestimmen, dass Kontrollen durch das Flächenüberwachungssystem nur bei einzelnen flächenbezogenen Direktzahlungen erfolgen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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