§ 30 – Unterrichtungspflichten der Behörde

GAPINVEKOSV · Verordnung zur Durchführung des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems

Die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber zu unterrichten, sofern nach durch Kontrollen gewonnenen Informationen Fördervoraussetzungen für Direktzahlungen nicht nachgewiesen sind. Sie hat ihn auf die Möglichkeit zur Änderung oder Rücknahme nach § 22 hinzuweisen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 30 GAPINVEKOSV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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