§ 29 – Ermittlung der Flächengröße

GAPINVEKOSV · Verordnung zur Durchführung des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems

(1)Die Flächengrößen sind im Rahmen der Verwaltungskontrollen zu ermitteln. Ergänzend soll eine Flächenvermessung vor Ort nur erfolgen, sofern 1.ohne weitere Prüfung und vorherige Vermessung ersichtlich ist, dass die im Sammelantrag angegebene Flächengröße nicht mit den tatsächlichen Gegebenheiten übereinstimmt, und
2.die Flächenabweichung nicht mit anderen Mitteln aufgeklärt werden kann.
(2)Flächengrößen in Hektar sind auf die vierte Nachkommastelle zu ermitteln.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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