§ 31 – Kontrollbericht

GAPINVEKOSV · Verordnung zur Durchführung des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems

(1)Über jede Vor-Ort-Kontrolle nach §§ 34 und 36 ist ein Kontrollbericht zu erstellen. Der Kontrollbericht umfasst insbesondere die folgenden Angaben: 1.Gegenstand und Zeitpunkt der Kontrolle,
2.anwesende Personen,
3.vorgenommene Kontrollmaßnahmen,
4.Feststellungen der vorgenommenen Kontrolle.
Dem Betriebsinhaber ist eine Kopie des Kontrollberichts bereitzustellen.
(2)Über die mittels Flächenüberwachungssystem ermittelten Ergebnisse ist der Betriebsinhaber zu informieren.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 31 GAPINVEKOSV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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