§ 28 – Verwaltungskontrollen

GAPINVEKOSV · Verordnung zur Durchführung des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems

(1)Die Verwaltungskontrollen haben sich unter Zuhilfenahme der zur Verfügung stehenden Datenbanken auf alle Elemente zu erstrecken, die im Rahmen von Verwaltungskontrollen überprüft werden können und überprüft werden sollen. Die zuständige Behörde hat insbesondere zu prüfen, ob 1.der Sammelantrag fristgerecht eingereicht wurde,
2.die Fördervoraussetzungen für die Direktzahlungen erfüllt sind und
3.die nach Abschnitt 3 beizufügenden Unterlagen eingereicht wurden.
(2)Die Verwaltungskontrollen haben auch zu umfassen, die Überprüfung 1.aller im Sammelantrag angegebenen landwirtschaftlichen Parzellen im Hinblick auf potentielle Mehrfachanmeldungen von Flächen,
2.der im Sammelantrag angemeldeten Flächen mit den Angaben im System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen je Referenzparzelle im Hinblick auf die Lage und Größe der angemeldeten Flächen und
3.der im Sammelantrag für die angemeldeten Flächen angegebenen Nutzungen im Hinblick auf die im System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen verzeichneten Hauptbodennutzungen.
Die Überprüfungen für die Zwecke von Satz 1 Nummer 2 sind durch grafische Verschneidung der angemeldeten Flächen mit dem System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen vorzunehmen.
(3)Sofern sich im Sammelantrag angemeldete Flächen eines oder mehrerer Betriebsinhaber überlappen und ein Betriebsinhaber nicht nachweist, dass sie ihm nach § 11 Absatz 1 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung zur Verfügung stehen, haben diese überlappenden Flächen unberücksichtigt zu bleiben.
(4)Die Verwaltungskontrollen sind zu ergänzen durch Kontrollen 1.nach Unterabschnitt 2 durch das Flächenüberwachungssystem,
2.nach Unterabschnitt 3 für gekoppelte Einkommensstützungen und
3.nach Unterabschnitt 4 für alle Direktzahlungen nach § 1 Nummer 4 Buchstaben a bis d (flächenbezogene Direktzahlungen), die nicht durch das Flächenüberwachungssystem kontrolliert werden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 28 GAPINVEKOSV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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