§ 21 – Zurechnung von Verstößen

GAPKONDG · Gesetz zur Durchführung der im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik geltenden Konditionalität

(1)Verstöße gegen die Verpflichtungen nach § 3 Absatz 1 werden sanktioniert. Satz 1 gilt nicht für Begünstigte mit einer Betriebsgröße von bis zu 10 Hektar landwirtschaftlicher Betriebsfläche, sofern es sich nicht um Verstöße gegen die in § 3 Absatz 1 Nummer 3 bezeichneten Verpflichtungen handelt.
(2)Der Begünstigte hat einen Verstoß gegen die Verpflichtungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 und 2 durch seine Arbeitnehmer im Betrieb und der Personen, derer er sich zur Erfüllung dieser Verpflichtungen bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie einen eigenen Verstoß.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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