§ 23 – Begrenzung der Verwaltungssanktionen

GAPKONDG · Gesetz zur Durchführung der im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik geltenden Konditionalität

Die Gesamthöhe der Verwaltungssanktionen ohne Berücksichtigung einer möglichen Verzinsung in einem Kalenderjahr übersteigt nicht den Gesamtbetrag der an den Begünstigten gewährten Direktzahlungen nach dem GAP-Direktzahlungen-Gesetz und Zahlungen nach den Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums nach der Verordnung (EU) 2021/2115, soweit diese dem Geltungsbereich des § 3 Absatz 1 unterliegen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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