§ 12 – Anbau in Paludikulturverfahren

GAPKONDV · Verordnung zur Durchführung der im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik geltenden Konditionalität

(1)Innerhalb der Gebietskulisse nach § 11 sind das Umwandeln oder das Pflügen von Dauergrünland zulässig, sofern eine standortangepasste nasse Nutzung im Sinne einer Paludikultur etabliert wird.
(2)Absatz 1 gilt nicht, sofern Dauergrünland betroffen ist, das 1.in einem Gebiet liegt, das in die Liste nach Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Richtlinie 92/43/EWG eingetragen ist,
2.in einem Gebiet liegt, das nach Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2009/147/EG als Schutzgebiet ausgewiesen ist,
3.ein gesetzlich geschütztes Biotop nach § 30 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes oder nach weiteren landesrechtlichen Vorschriften ist oder
4.in einem von einer Landesregierung aus Naturschutzgründen durch Rechtsverordnung ausgewiesenen Gebiet liegt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 12 GAPKONDV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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