§ 12a – Narbenerneuerung, Wiederherstellung, Dauerkulturen

GAPKONDV · Verordnung zur Durchführung der im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik geltenden Konditionalität

(1)Abweichend von § 10 Absatz 1 Satz 1 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes ist die aktive Erneuerung einer Dauergrünlandnarbe zulässig. Sie bedarf der vorherigen Genehmigung. Die zuständige Behörde hat die Genehmigung zu erteilen, wenn 1.die Dauergrünlandnarbe geschädigt oder die Erneuerung nach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis gerechtfertigt ist,
2.die Erneuerung durch eine nichtwendende, den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis entsprechende Bodenbearbeitung erfolgen wird,
3.die Einsaat von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis zeitnah nach der Bodenbearbeitung erfolgen wird,
4.die Erneuerung den Belangen des Natur- und Klimaschutzes nicht widerspricht und
5.andere Rechtsvorschriften der Erneuerung nicht entgegenstehen.
Erfolgt die aktive Erneuerung einer Dauergrünlandnarbe nicht in Übereinstimmung mit Satz 3 Nummer 2 und 3, so ist die Genehmigung auch mit Wirkung für die Vergangenheit zu widerrufen.
(2)Sofern Dauergrünland dem Verbot nach § 10 Absatz 1 Satz 1 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes zuwider umgewandelt wurde, hat die zuständige Behörde die Rückumwandlung der Fläche in Dauergrünland anzuordnen. Die Anordnung ist an den Begünstigten zu richten, der zum Zeitpunkt der Anordnung Bewirtschafter der Fläche ist. Die Anordnung ist flächenbezogen und gilt auch für nachfolgende Bewirtschafter, sofern diese Begünstigte sind. Die zuständige Behörde hat eine angemessene Frist für die Rückumwandlung zu setzen.
(3)Sofern innerhalb der Gebietskulisse nach § 11 die Neuansaat, Neuanpflanzung oder die Rodung von Dauerkulturen erforderlich wird, ist, soweit erforderlich, eine tiefer als 30 Zentimeter reichende Bodenwendung zulässig. Neuansaat, Neuanpflanzung und Rodung von Dauerkulturen sind in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis und nur in dem jeweils erforderlichen Umfang durchzuführen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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