§ 6 – Übermittlungspflicht des Arbeitgeberverbands der Versicherungsunternehmen in Deutschland e.V.

GAPSTATV · Verordnung zur Durchführung der Erhebungen nach dem Gesundheitsausgaben- und -personalstatistikgesetz

Der Arbeitgeberverband der Versicherungsunternehmen in Deutschland e.V. übermittelt dem Statistischen Bundesamt für Zwecke der Gesundheitspersonalstatistik jährlich, spätestens bis zum 30. September des dem Berichtsjahr folgenden Kalenderjahres, die Anzahl der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Privaten Krankenversicherung.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 6 GAPSTATV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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