§ 8 – Übermittlungspflichten des AOK-Bundesverbands

GAPSTATV · Verordnung zur Durchführung der Erhebungen nach dem Gesundheitsausgaben- und -personalstatistikgesetz

Der AOK-Bundesverband übermittelt dem Statistischen Bundesamt für Zwecke der Krankheitskostenstatistik jährlich, spätestens bis zum 31. März des zweiten dem Berichtsjahr folgenden Kalenderjahres, 1.die anteiligen Heilmittelumsätze, gegliedert nach Diagnosecodes nach der Internationalen statistischen Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme (ICD), Leistungsbereichen, Alter und Geschlecht, sowie
2.die anteiligen Arzneimittelkosten, gegliedert nach ICD-Diagnosecodes, Alter und Geschlecht.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 8 GAPSTATV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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