§ 7 – Außenwände

GARBBANO · Anordnung über den Bau und Betrieb von Garagen

(1)Außenwände von Mittel- und Großgaragen müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen oder feuerbeständig sein.
(2)Absatz 1 gilt nicht für Außenwände von 1.eingeschossigen oberirdischen Mittel- und Großgaragen, wenn das Gebäude allein der Garagennutzung dient,
2.Kleingaragen einschließlich Abstellräumen mit nicht mehr als 20 qm Grundfläche,
soweit sich aus § 27 BauO nichts anderes ergibt.
(3)Auf Außenwände von offenen Kleingaragen findet § 6 Abs. 7 BauO keine Anwendung.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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