§ 9 – Brandwände

GARBBANO · Anordnung über den Bau und Betrieb von Garagen

(1)Anstelle von Brandwänden nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 BauO genügen 1.bei eingeschossigen oberirdischen Mittel- und Großgaragen feuerbeständige Abschlußwände ohne Öffnungen, wenn das Gebäude allein der Garagennutzung dient,
2.bei geschlossenen Kleingaragen einschließlich Abstellräumen mit nicht mehr als 20 qm Grundfläche mindestens feuerhemmende oder aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehende Abschlußwände ohne Öffnungen.
(2)§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BauO gilt nicht für Abschlußwände von offenen Kleingaragen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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