§ 22 – Prüfungsorte und Prüfungstermine

GARCHDVDV_2019 · Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Archivdienst des Bundes

(1)Die Laufbahnprüfung wird in der zweiten Hälfte des Praktikums IV absolviert.
(2)Die Ausbildungsstelle setzt die Orte und Termine der schriftlichen und der mündlichen Prüfung fest. Die schriftliche Prüfung soll zwölf Wochen vor der mündlichen Prüfung beginnen. Sie soll zwei Wochen vor der mündlichen Prüfung abgeschlossen sein.
(3)Über die festgesetzten Orte und Termine informiert die Ausbildungsstelle rechtzeitig das Prüfungsamt sowie die Anwärterinnen und Anwärter.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 22 GARCHDVDV_2019 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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