§ 25 – Klausur

GARCHDVDV_2019 · Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Archivdienst des Bundes

(1)Die Prüfungsaufgaben für die Klausur können folgende Fachgebiete betreffen: 1.Archivwissenschaft,
2.allgemeine deutsche und preußische Geschichte, historische Landeskunde und neuere Verwaltungsgeschichte,
3.Formenkunde des behördlichen Schriftgutes und jüngere Schriftenentwicklung,
4.ältere Schriftenentwicklung und Urkundenlehre, Siegel-, Wappen-, Münz- und Familienkunde sowie Zeitrechnung,
5.Archivtechnik,
6.archivarische Rechtskunde sowie
7.Funktion, Struktur, Bestände und Geschichte der Archive des Bundes und des Geheimen Staatsarchivs – Preußischer Kulturbesitz.
(2)Die Bearbeitungszeit für die Klausur beträgt 240 Minuten. Erscheint eine Anwärterin oder ein Anwärter verspätet zur Klausur und liegt kein Fall nach § 29 vor, so gilt die versäumte Zeit als Bearbeitungszeit.
(3)Bei jeder Aufgabe werden die Hilfsmittel, die verwendet werden dürfen, angegeben.
(4)Über die Bearbeitung der Klausur fertigt die oder der Aufsichtführende ein Protokoll an. In dem Protokoll sind anzugeben: 1.der Beginn der Bearbeitung und die jeweilige Abgabe der Klausur,
2.Unterbrechungszeiten,
3.in Anspruch genommene Nachteilsausgleiche und
4.besondere Vorkommnisse.
Das Protokoll ist von der oder dem Aufsichtführenden zu unterschreiben.
(5)Wird eine Klausur nicht oder nicht rechtzeitig abgegeben, so gilt sie als mit null Rangpunkten bewertet.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 25 GARCHDVDV_2019 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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