§ 10 – Erneute und wiederkehrende Prüfungen von Gashochdruckleitungen

GASHDRLTGV_2011 · Verordnung über Gashochdruckleitungen

(1)Die zuständige Behörde kann anordnen, dass Gashochdruckleitungen zu überprüfen sind, wenn hierfür ein besonderer Anlass besteht, insbesondere wenn ein Schadensfall eingetreten ist.
(2)Die zuständige Behörde kann wiederkehrende Überprüfungen von Gashochdruckleitungen anordnen, wenn ihre Erkenntnisse gemäß § 9 dieser Verordnung oder gemäß § 49 Absatz 6 oder 7 des Energiewirtschaftsgesetzes dies erfordern.
(3)Die Überprüfungen nach den Absätzen 1 und 2 sind durch einen von der zuständigen Behörde ausgewählten Sachverständigen vornehmen zu lassen. Art und Umfang der Prüfungen richten sich nach dem sie auslösenden Anlass. Unter gleichwertigen Prüfverfahren ist dasjenige auszuwählen, bei dessen Anwendung die Versorgung am wenigsten beeinträchtigt wird.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 10 GASHDRLTGV_2011 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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