§ 9 – Auskunfts- und Anzeigepflicht

GASHDRLTGV_2011 · Verordnung über Gashochdruckleitungen

(1)Wer eine Gashochdruckleitung betreibt, hat der zuständigen Behörde unverzüglich Folgendes anzuzeigen: 1.jeden Unfall im Zusammenhang mit dem Betrieb der Gashochdruckleitung, bei dem ein Mensch getötet oder erheblich verletzt worden ist,
2.jeden Schadensfall, bei dem die Gashochdruckleitung in einem die Sicherheit der Umgebung gefährdenden Ausmaß undicht geworden ist oder bei dem nicht unwesentliche Sach- oder Umweltschäden eingetreten sind,
3.jeden sich bei der Überwachung gemäß § 4 Absatz 1 ergebenden Umstand, der in nicht unerheblichem Maße Personen, Sachen oder die Umwelt konkret gefährdet.
(2)Die zuständige Behörde ist berechtigt, von dem Anzeigepflichtigen Auskünfte über Art und Ursache des Unfalles, des Schadensfalles oder der konkreten Gefährdung sowie über die Behebung der Ursache zu verlangen.
(3)Die zuständige Behörde ist berechtigt, vom Betreiber Auskünfte über Maßnahmen nach § 4 Absatz 1 Satz 3 und Maßnahmen der Überwachung nach § 4 Absatz 1 Satz 1 und deren Ergebnis zu verlangen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 9 GASHDRLTGV_2011 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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