§ 17 – Meldepflichten

GASHDRLTGV_2011 · Verordnung über Gashochdruckleitungen

(1)Der Sachverständige hat wesentliche Änderungen der für die Anerkennung relevanten Umstände der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen, insbesondere eine Änderung der Zugehörigkeit zu einer Inspektionsstelle im Sinne des § 13 Absatz 1 Nummer 1, den Entzug oder das Erlöschen einer Zertifizierung im Sinne des § 13 Absatz 1 Nummer 2 oder einen Wechsel des Arbeitgebers.
(2)Inspektionsstellen teilen der zuständigen Behörde mit, wenn die Zugehörigkeit eines anerkannten Sachverständigen zu dieser Stelle endet. Zertifizierungsstellen teilen der zuständigen Behörde den Entzug oder das Erlöschen der von ihnen erteilten Zertifizierungen im Sinne des § 13 Absatz 1 Nummer 2 mit.
(3)Die zuständige Behörde meldet dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und den zuständigen Behörden der anderen Bundesländer einmal jährlich zum 15. Januar die anerkannten Sachverständigen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 17 GASHDRLTGV_2011 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich § 17 GASHDRLTGV_2011 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.