§ 20 – Bestehende Gashochdruckleitungen

GASHDRLTGV_2011 · Verordnung über Gashochdruckleitungen

Die zuständige Behörde kann verlangen, dass Gashochdruckleitungen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits errichtet sind, den Vorschriften dieser Verordnung entsprechend angepasst werden, wenn 1.sie erweitert, umgebaut oder geändert werden oder
2.Gefahren zu befürchten sind.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 20 GASHDRLTGV_2011 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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