§ 2 – Begriffsbestimmungen

GASNEV · Verordnung über die Entgelte für den Zugang zu Gasversorgungsnetzen

Im Sinne dieser Verordnung bedeutet 1.Gaswirtschaftsjahrder Zeitraum vom 1. Oktober, 6.00 Uhr, eines Kalenderjahres bis zum 1. Oktober, 6.00 Uhr, des folgenden Kalenderjahres;
2.Kalkulationsperiodedas Geschäftsjahr des Betreibers eines Gasfernleitungs- oder Gasverteilernetzes;
3.Überregionales Gasfernleitungsnetzein Fernleitungsnetz, in das Gas an der Grenze zur Bundesrepublik Deutschland oder an einem Übergabepunkt aus einer inländischen Produktionsleitung eingespeist wird und dasa)dem Transport des Gases zu einem Ausspeisepunkt an der Grenze der Bundesrepublik Deutschland dient oder
b)ausschließlich oder überwiegend dem Import von Erdgas oder dem Transport von im Inland produzierten Erdgas dient und aus dem im Inland ganz oder überwiegend Gas in nachgelagerte Gasverteilernetze eingespeist wird.
Im Übrigen finden die Begriffsbestimmungen der Gasnetzzugangsverordnung entsprechende Anwendung.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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