§ 4 – Grundsätze der Netzkostenermittlung
GASNEV · Verordnung über die Entgelte für den Zugang zu Gasversorgungsnetzen
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BGH, Beschl. v. 18.11.2025 – EnVR 27/25ECLI:DE:BGH:2025:181125BENVR27.25.0
- BGH, Beschl. v. 18.11.2025 – EnVR 48/22ECLI:DE:BGH:2025:181125BENVR48.22.0
Materialaufwand 1. Eine Besonderheit des Geschäftsjahres kann auch dann vorliegen, wenn sich die Kosten im Basisjahr innerhalb der in den Vorjahren zu verzeichnenden Schwankungsbreite der jeweils betroffenen Kostenposition bewegen. 2. Wie die Regulierungsbehörde ihrer Pflicht zur Ermittlung von Besonderheiten des Geschäftsjahres im Sinn von § 6 Abs. 2 Satz 1 ARegV nachkommt und insbesondere welche Angaben und Unterlagen sie dafür vom Netzbetreiber verlangt, steht in ihrem pflichtgemäßen Ermessen. 3. Solche Verlangen der Regulierungsbehörde müssen für den Netzbetreiber erkennen lassen, welche Angaben seinerseits erforderlich sind, um der ihm obliegenden Mitwirkungslast zu genügen; kommt er einem ermessensfehlerfrei gestellten Mitwirkungsverlangen nicht nach, darf die Regulierungsbehörde auf der Grundlage von sachgerechten Schätzungen die vom Netzbetreiber angesetzten Kosten kürzen.
- BGH, Beschl. v. 25.04.2023 – EnVR 32/21ECLI:DE:BGH:2023:250423BENVR32.21.0
Notwendiger Kassenbestand Ein Kassenbestand ist aufgrund der Mittelwertbildung gemäß § 7 Abs. 1 Satz 4 GasNEV im Jahresanfangsbestand auch dann betriebsnotwendig, wenn er nur einige Wochen zur Deckung eines kurzfristigen Liquiditätsbedarfs benötigt wird. Auf die Kosten einer unterstellten Fremdkapitalaufnahme für den Zeitraum, in dem das Kapital tatsächlich benötigt wird, kommt es nicht an.
- BGH, Beschl. v. 18.04.2023 – EnVZ 30/20ECLI:DE:BGH:2023:180423BENVZ30.20.0
- BGH, Beschl. v. 25.04.2017 – EnVR 57/15ECLI:DE:BGH:2017:250417BENVR57.15.0
SWL Verteilungsnetzgesellschaft mbH 1. Konkreter Vortrag des Netzbetreibers zur Betriebsnotwendigkeit seines Umlaufvermögens ist auch dann nicht entbehrlich, wenn die Bundesnetzagentur einen Pauschalbetrag anerkannt hat, der nicht anhand des Jahresumsatzes, sondern anhand der anerkannten Netzkosten errechnet wurde. 2. Für die Verzinsung negativen Eigenkapitals aufgrund von § 4 Abs. 5 GasNEV ist der Eigenkapitalzinssatz für Neuanlagen anzusetzen. 3. Bemessungsgrundlage für die Berechnung der kalkulatorischen Gewerbesteuer ist die Eigenkapitalverzinsung. Eine Bereinigung der Eigenkapitalverzinsung um die Gewerbesteuer ("Im-Hundert-Rechnung") ist nach § 8 GasNEV ausgeschlossen (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 10. November 2015, EnVR 26/14, RdE 2016, 70 - Stadtwerke Freudenstadt II). 4a. Rückstellungen für das Regulierungskonto sind auch dann nicht als Besonderheit im Sinne von § 6 Abs. 3 ARegV anzusehen, wenn sie auf einer witterungsbedingten Ausnahmesituation beruhen und besonders hoch ausfallen. 4b. Die Auflösung einer Rückstellung für Wartung und Instandhaltung ist nicht schon deshalb dem Grunde nach als eine Besonderheit im Sinne von § 6 Abs. 3 ARegV anzusehen, weil solche Auflösungen in den vorangegangenen Jahren nicht vorgenommen wurden.
- BGH, Beschl. v. 07.10.2014 – EnVR 25/12
- BGH, Beschl. v. 06.11.2012 – EnVR 101/10
E.ON Hanse AG 1. Kosten, die dem Betreiber eines Gasverteilernetzes für eine Lastflusszusage entstanden sind, mit der sich ein anderes Unternehmen verpflichtet hat, bestimmte Gasmengen in Speichern verfügbar zu halten und auf Anforderung des Betreibers in dessen Netz einzuspeisen, sind nicht als Kosten aus erforderlicher Inanspruchnahme vorgelagerter Netzebenen im Sinne von § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ARegV anzusehen, sondern nur nach Maßgabe von § 4 Abs. 1 und 6 sowie § 5 Abs. 1 GasNEV berücksichtigungsfähig. 2. Das Ergebnis der nach § 6 Abs. 2 ARegV heranzuziehenden Kostenprüfung ist bei der Bestimmung des Ausgangsniveaus für die Festlegung der Erlösobergrenzen nicht schon deshalb zu korrigieren, weil die Bundesnetzagentur die Frage, ob die in § 4 Abs. 1 GasNEV normierten Voraussetzungen für die Anerkennung von Netzkosten oder aufwandsgleichen Kostenpositionen vorliegen, im Einzelfall möglicherweise unzutreffend beurteilt hat. 3. Der Beschwerdeführer ist nicht gehindert, sein Rechtsmittel nach Ablauf der Begründungsfrist innerhalb des durch den Streitgegenstand vorgegebenen Rahmens auf neue Tatsachen und Beweismittel zu stützen.
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