§ 6 – Kalkulatorische Abschreibungen
GASNEV · Verordnung über die Entgelte für den Zugang zu Gasversorgungsnetzen
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BGH, Beschl. v. 26.01.2021 – EnVR 101/19ECLI:DE:BGH:2021:260121BENVR101.19.0
- BGH, Beschl. v. 26.01.2021 – EnVR 72/19ECLI:DE:BGH:2021:260121BENVR72.19.0
- BGH, Beschl. v. 03.06.2020 – EnVR 50/18ECLI:DE:BGH:2020:030620BENVR50.18.0
Bei Gasversorgungsnetzen in Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen sind zeitnahe übliche Anschaffungs- und Herstellungskosten für Anlagegüter, deren Errichtung zeitlich vor ihrer erstmaligen Bewertung in Deutscher Mark liegt, diejenigen Anschaffungs- und Herstellungskosten, welche in zeitlicher Nähe zur erstmaligen Bewertung dieser Anlagegüter in Deutscher Mark üblich waren.
- BGH, Beschl. v. 10.11.2015 – EnVR 42/14
Energieversorgung Marienberg GmbH Bei der Bildung des Mittelwerts zwischen Jahresanfangs- und Jahresendbestand gemäß § 7 Abs. 1 Satz 4 GasNEV ist für Neuanlagen, die im Laufe des Geschäftsjahres angeschafft oder fertiggestellt wurden, im Anfangsbestand dieses Jahres der volle Betrag der maßgeblichen Anschaffungs- und Herstellungskosten anzusetzen.
- BGH, Beschl. v. 16.12.2014 – EnVR 54/13
Festlegung Tagesneuwerte II Ein Netzbetreiber muss sich die ihm gegenüber eingetretene Bestandskraft der Festlegung der Bundesnetzagentur vom 17. Oktober 2007 über die nach § 6 Abs. 3 GasNEV aF bei der Ermittlung der Tagesneuwerte anwendbaren Preisindizes (BK9-07/602-1) entgegenhalten lassen.
- BGH, Beschl. v. 12.11.2013 – EnVR 33/12
Festlegung Tagesneuwerte Zur gerichtlichen Überprüfung der Festlegung der Bundesnetzagentur vom 17. Oktober 2007 (BK9-07/602-1) über die nach § 6 Abs. 3 GasNEV aF bei der Ermittlung der Tagesneuwerte anwendbaren Preisindizes.
- BGH, Beschl. v. 05.10.2010 – EnVR 49/09
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