§ 2 – Erlaubnis
GASTG · Gaststättengesetz
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BFH, Beschl. v. 02.01.2018 – XI B 81/17ECLI:DE:BFH:2018:B.020118.XIB81.17.0
NV: Durch die Rechtsprechung des BFH ist geklärt, dass Umsätze einer Gaststätte grundsätzlich demjenigen zuzurechnen sind, der Inhaber der Gaststättenerlaubnis ist und gegenüber dem FA als Inhaber auftritt. Daran hat die Abschaffung des § 15a GewO nichts geändert.
- BVerwG, Urt. v. 01.10.2015 – 7 C 9/14ECLI:DE:BVerwG:2015:011015U7C9.14.0
- Eine Beurteilung über die Zumutbarkeit von Lärmbeeinträchtigungen i. S. d. § 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG hat zunächst zur Voraussetzung, dass die Behörde nachprüfbare Feststellungen trifft über das Ausmaß und die Art und Weise dieser Beeinträchtigungen.
Eine Beurteilung über die Zumutbarkeit von Lärmbeeinträchtigungen i. S. d. § 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG hat zunächst zur Voraussetzung, dass die Behörde nachprüfbare Feststellungen trifft über das Ausmaß und die Art und Weise dieser Beeinträchtigungen.
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