§ 4 – Versagungsgründe
GASTG · Gaststättengesetz
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerwG, Beschl. v. 14.06.2023 – 8 B 44/22ECLI:DE:BVerwG:2023:140623B8B44.22.0
- BVerwG, Beschl. v. 14.06.2023 – 8 B 43/22ECLI:DE:BVerwG:2023:140623B8B43.22.0
- BVerwG, Beschl. v. 10.11.2022 – 8 B 11/22ECLI:DE:BVerwG:2022:101122B8B11.22.0
- BVerwG, Urt. v. 12.12.2019 – 8 C 3/19ECLI:DE:BVerwG:2019:121219U8C3.19.0
1. Ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO kann nur an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des verfahrensgegenständlichen Verwaltungsakts oder einer seiner selbständig angreifbaren Teilregelungen bestehen, nicht an der Klärung einzelner für deren Rechtmäßigkeit erheblicher materiell-rechtlicher Fragen. 2. Dem Betrieb einer Gaststätte mit Flaschenverkauf ist auch der Lärm zuzurechnen, der nach ihrer täglichen Schließung von denjenigen Gästen ausgeht, die sich zum Konsum in der Gaststätte erworbener Getränke oder zum weiteren Beisammensein auf einer der Gaststätte benachbarten Fläche - etwa einer Grünanlage - aufhalten. 3. Gesichtspunkte, die ergebnismindernd in eine Lärmprognose nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GastG eingeflossen sind, können in der Gesamtwürdigung nicht - nochmals - verwendet werden, um die Zumutbarkeit des prognostizierten Lärms zu begründen. Werden einschlägige Grenzwerte nahezu ausgeschöpft, sind Dauer und Kontinuität der Lärmbelastung bei der Gesamtwürdigung besonders zu berücksichtigen.
- BVerwG, Beschl. v. 07.06.2019 – 8 B 36/18ECLI:DE:BVerwG:2019:070619B8B36.18.0
- BVerwG, Beschl. v. 25.04.2019 – 8 B 3/18, 8 B 3/18 (8 C 3/19)ECLI:DE:BVerwG:2019:250419B8B3.18.0
- Sächsisches OVG, Beschl. v. 28.06.2010 – 1 A 659/08
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