§ 11 – Hauptversammlung

GBBSTAT_NDVANL · Statut der GBB Genossenschafts-Holding Berlin (Anlage zur Verordnung zur Änderung des Statuts der Genossenschaftsbank Berlin und zu deren Umwandlung)

(1)Die Hauptversammlung ist die Vertretung der Anteilseigner der Holding.
(2)In der Hauptversammlung entfällt auf je einhunderttausend Deutsche Mark eingezahlte Beteiligung eine Stimme.
(3)Die Anteilseigner werden in der Hauptversammlung durch ihre gesetzlichen Vertreter oder durch zur Stimmabgabe Bevollmächtigte vertreten.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 11 GBBSTAT_NDVANL und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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