§ 12 – Befugnisse der Hauptversammlung

GBBSTAT_NDVANL · Statut der GBB Genossenschafts-Holding Berlin (Anlage zur Verordnung zur Änderung des Statuts der Genossenschaftsbank Berlin und zu deren Umwandlung)

Die Hauptversammlung beschließt über: 1.die Feststellung des Jahresabschlusses,
2.die Verwendung des Jahresüberschusses,
3.die Entlastung des Vorstands und des Verwaltungsrats,
4.die Bestellung des Abschlußprüfers zur Prüfung des Jahresabschlusses,
5.Änderungen des Statuts,
6.Änderungen des Grundkapitals,
7.den Erwerb und die Veräußerung von Beteiligungen,
8.die Aufnahme neuer Geschäftszweige oder die Aufgabe vorhandener Tätigkeitsbereiche,
9.die Umwandlung der Holding in eine Aktiengesellschaft und die Feststellung der Satzung der Aktiengesellschaft,
10.die Auflösung der Holding.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 12 GBBSTAT_NDVANL und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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