§ 2 – Gegenstand

GBBSTAT_NDVANL · Statut der GBB Genossenschafts-Holding Berlin (Anlage zur Verordnung zur Änderung des Statuts der Genossenschaftsbank Berlin und zu deren Umwandlung)

(1)Gegenstand der Holding ist der Erwerb und das Halten von Beteiligungen an der DG BANK Deutsche Genossenschaftsbank, an Genossenschaften, genossenschaftlichen Zentralinstitutionen sowie an juristischen Personen und Handelsgesellschaften, die mit dem Genossenschaftswesen wirtschaftlich verbunden sind.
(2)Die Holding gewährleistet die von ihren Rechtsvorgängern übernommene Verwaltung und den Einzug von Forderungen. Sie kann die dafür notwendige Geschäftsbesorgung mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde vertraglich gegen Entgelt Dritten übertragen.
(3)Die Holding ist befugt, alle mit dem Gegenstand der Holding zusammenhängenden Geschäfte zu betreiben.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 2 GBBSTAT_NDVANL und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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