§ 4 – Vorstand

GBBSTAT_NDVANL · Statut der GBB Genossenschafts-Holding Berlin (Anlage zur Verordnung zur Änderung des Statuts der Genossenschaftsbank Berlin und zu deren Umwandlung)

(1)Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern. Die Vorstandsmitglieder werden vom Verwaltungsrat bestellt. Die jeweilige Zahl der Vorstandsmitglieder bestimmt der Verwaltungsrat. Der Verwaltungsrat kann einen Sprecher des Vorstands bestellen.
(2)Die Vorstandsmitglieder werden auf höchstens fünf Jahre bestellt. Eine wiederholte Bestellung, jeweils für höchstens fünf Jahre, ist zulässig. Der Verwaltungsrat kann die Bestellung zum Vorstandsmitglied widerrufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 4 GBBSTAT_NDVANL und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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