§ 5 – Ausbildungsgebiete

GBPOLVDAUFSTV · Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den verkürzten Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei

(1)Die Ausbildungsinhalte werden in drei Ausbildungsgebieten vermittelt.
(2)Das Ausbildungsgebiet 1 besteht aus den Fächern 1.Einsatzlehre,
2.Kriminalistik und
3.Polizeidienstkunde.
(3)Das Ausbildungsgebiet 2 besteht aus den Fächern 1.Einsatzrecht und
2.Recht des öffentlichen Dienstes.
(4)Das Ausbildungsgebiet 3 besteht aus den Fächern 1.Staats- und Verfassungsrecht,
2.politische Bildung und
3.Psychologie.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 5 GBPOLVDAUFSTV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich § 5 GBPOLVDAUFSTV direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.