§ 22 – Bestellung der Prüfenden

GBPOLVDVDV_2017 · Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei

(1)Die Hochschule bestellt die Prüfenden für die Zwischenprüfung. Das Prüfungsamt bestellt die Prüfenden für die Laufbahnprüfung.
(2)Die fachlichen Anforderungen an die Prüfenden bestimmt die nach Absatz 1 zuständige Stelle. Als Prüfende können Beamtinnen oder Beamte des gehobenen Dienstes nur bestellt werden, wenn ihnen laufbahnrechtlich ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 (gehobener Dienst) verliehen werden kann.
(3)Als Prüfende für die Zwischenprüfung sollen Lehrende oder sonstige mit Lehraufgaben betraute Mitglieder der Hochschule bestellt werden. Als Prüfende für die schriftlichen Prüfungen sollen hauptamtlich Lehrende des Fachbereichs Bundespolizei der Hochschule bestellt werden. Soweit hauptamtlich Lehrende des Fachbereichs Bundespolizei der Hochschule nicht in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen, können auch andere Personen als Prüfende bestellt werden.
(4)Als Prüfende für die praktischen Prüfungen können nur Beamtinnen oder Beamte des höheren oder des gehobenen Polizeivollzugsdienstes bestellt werden.
(5)Die oder der Erstprüfende für die Bewertung der Diplomarbeit soll in der Regel hauptamtlich Lehrende oder Lehrender des Fachbereichs Bundespolizei der Hochschule sein. Soweit hauptamtlich Lehrende des Fachbereichs Bundespolizei der Hochschule nicht in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen, können auch andere Personen zu Erstprüfenden bestellt werden. Die oder der Zweitprüfende soll eine Beamtin oder ein Beamter des höheren Dienstes oder des gehobenen Dienstes sein. Die oder der Drittprüfende soll hauptamtlich Lehrende oder Lehrender des Fachbereichs Bundespolizei der Hochschule sein.
(6)Die Prüfenden sind in dieser Funktion unabhängig und nicht weisungsgebunden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 22 GBPOLVDVDV_2017 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich § 22 GBPOLVDVDV_2017 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.