§ 40 – Täuschung, Ordnungsverstoß

GBPOLVDVDV_2017 · Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei

(1)Studierenden, die bei einer Prüfung oder einem Prüfungsteil täuschen, eine Täuschung versuchen oder daran mitwirken oder sonst gegen die Ordnung verstoßen, soll die Fortsetzung der jeweiligen Prüfung oder des jeweiligen Prüfungsteils unter dem Vorbehalt einer abweichenden Entscheidung der nach § 19 zuständigen Stelle gestattet werden. Bei einem erheblichen Verstoß können sie von der weiteren Teilnahme an der Prüfung oder an dem Prüfungsteil ausgeschlossen werden. In der mündlichen Abschlussprüfung entscheidet die Prüfungskommission über die Fortsetzung der Prüfung in den in Satz 1 genannten Fällen.
(2)Über das Vorliegen einer Täuschung, eines Täuschungsversuchs, eines Mitwirkens an einem solchen oder eines sonstigen Ordnungsverstoßes oder einer Täuschung, die nach Abschluss der Prüfung festgestellt wird, entscheidet die nach § 19 zuständige Stelle. In der mündlichen Abschlussprüfung trifft die Prüfungskommission diese Entscheidung.
(3)Die nach § 19 zuständige Stelle kann je nach Schwere des Verstoßes 1.die Prüfung oder den Prüfungsteil mit null Rangpunkten bewerten oder
2.die Laufbahnprüfung insgesamt für endgültig nicht bestanden erklären.
(4)Wird eine Täuschung erst nach Abschluss der mündlichen Abschlussprüfung bekannt oder kann sie erst dann nachgewiesen werden, so kann das Prüfungsamt nach Anhörung der personalführenden Behörde die Laufbahnprüfung innerhalb von fünf Jahren nach dem Tag der mündlichen Abschlussprüfung für nicht bestanden erklären.
(5)Die Betroffenen sind vor Entscheidungen nach den Absätzen 1 bis 4 anzuhören.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 40 GBPOLVDVDV_2017 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich § 40 GBPOLVDVDV_2017 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.