§ 8 – Schriftlicher Teil des Auswahlverfahrens

GBPOLVDVDV_2017 · Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei

(1)Der schriftliche Teil des Auswahlverfahrens ist ein auf wissenschaftlicher Grundlage entwickelter Leistungstest.
(2)In dem Leistungstest werden kognitive Fähigkeiten, Ausdrucksfähigkeit, Persönlichkeitsmerkmale, praktische Intelligenz und Allgemeinwissen geprüft. Der Leistungstest kann aus mehreren Teilabschnitten bestehen.
(3)Die Bearbeitungszeit für den Leistungstest beträgt höchstens 240 Minuten.
(4)Die Bewertungsentscheidungen dürfen nicht ausschließlich auf eine automatisierte Auswertung gestützt werden.
(5)Der schriftliche Teil des Auswahlverfahrens ist bestanden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber in jedem Teilabschnitt die erforderliche Mindestpunktzahl erreicht hat.
(6)Auf Grund der erzielten Ergebnisse legt die Bundespolizeiakademie eine Rangfolge der erfolgreichen Bewerberinnen und Bewerber fest.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 8 GBPOLVDVDV_2017 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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