§ 22 – Dauer und Gliederung des Studiums

GDBNDVERFSCHVDV · Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes

(1)Das Studium dauert in der Regel drei Jahre. Eine Entscheidung über die Verlängerung oder Verkürzung nach den §§ 18 und 19 der Bundeslaufbahnverordnung trifft die Dienstbehörde im Benehmen mit der Hochschule.
(2)Das Studium umfasst Fachstudien an der Hochschule und berufspraktische Studienzeiten.
(3)Das Studium gliedert sich in fünf Studienabschnitte. Die Studienabschnitte verteilen sich wie folgt auf die Semester: Semester Studienabschnitt
1 2
1 1. Semester Fachstudienzeit Grundstudium
2 2. Semester berufspraktische Studienzeit I
3 3. Semester Fachstudienzeit Hauptstudium I
4 4. Semester berufspraktische Studienzeit II
5 5. Semester berufspraktische Studienzeit II
6 6. Semester Fachstudienzeit Hauptstudium II
(4)Die Dauer der Fachstudien beträgt insgesamt mindestens 2 000 Lehrstunden.
(5)Für die Lehrveranstaltungen können digitale Lehrformate genutzt werden, sofern die Vorgaben zum Umgang mit Verschlusssachen berücksichtigt werden.
(6)Die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen ist verpflichtend.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 22 GDBNDVERFSCHVDV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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