§ 23 – Studienplan

GDBNDVERFSCHVDV · Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes

(1)Für das Studium erstellt die Hochschule einen Studienplan.
(2)Der Studienplan regelt 1.die Studienfächer und -inhalte der Fachstudien,
2.die Verteilung der Studienfächer und -inhalte der Fachstudien auf die beiden Fachrichtungen, und zwar welche Studienfächer und ‑inhalte a)in beiden Fachrichtungen vermittelt werden,
b)nur in der Fachrichtung Bundesnachrichtendienst vermittelt werden und
c)nur in der Fachrichtung Verfassungsschutz vermittelt werden,
3.die Absolvierung von Leistungstests während der Fachstudien, und zwar a)wie viele Leistungstests zu absolvieren sind,
b)in welchen Studienfächern die Leistungstests zu absolvieren sind und
c)in welcher Form die Leistungstests zu absolvieren sind,
4.die Studienfächer und -inhalte der praxisbezogenen Lehrveranstaltungen sowie
5.die Absolvierung von Leistungstests während der praxisbezogenen Lehrveranstaltungen, und zwar a)wie viele Leistungstests zu absolvieren sind,
b)in welchen Studienfächern die Leistungstests zu absolvieren sind und
c)in welcher Form die Leistungstests zu absolvieren sind.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 23 GDBNDVERFSCHVDV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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