§ 58 – Abgabe der Diplomarbeit

GDBNDVERFSCHVDV · Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes

(1)Der Termin für die Abgabe der Diplomarbeit wird vom Prüfungsamt festgelegt.
(2)Die Abgabe ist aktenkundig zu machen.
(3)Bei der Abgabe hat die oder der Studierende zu erklären, dass sie oder er 1.die Diplomarbeit selbständig und ohne fremde Mitwirkung verfasst hat und
2.nur die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat.
Die Form für die Erklärung kann vom Prüfungsamt vorgegeben werden.
(4)Wird die Diplomarbeit nach dem Abgabetermin abgegeben, so gilt sie als mit null Rangpunkten bewertet.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 58 GDBNDVERFSCHVDV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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