§ 60 – Diplomkolloquium

GDBNDVERFSCHVDV · Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes

(1)Die Studierenden stellen die Diplomarbeit im Rahmen eines Diplomkolloquiums vor.
(2)Durch das Diplomkolloquium soll die oder der Studierende nachweisen, dass sie oder er 1.gesichertes Wissen in den Themengebieten besitzt, die sie oder er in der Diplomarbeit bearbeitet hat, und
2.die in der Diplomarbeit angewendeten Methoden und erzielten Ergebnisse erläutern und begründen kann.
(3)Das Diplomkolloquium soll zwei Wochen vor Beginn der schriftlichen Abschlussprüfung abgeschlossen sein.
(4)Das Diplomkolloquium besteht aus 1.einer etwa 20-minütigen Präsentation und
2.einer etwa 10-minütigen Aussprache.
In der Aussprache werden fachliche Fragen mit Bezug auf die Diplomarbeit und die Präsentation gestellt.
(5)Bewertet wird das Diplomkolloquium nur von der oder dem Erstprüfenden der Diplomarbeit.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 60 GDBNDVERFSCHVDV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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