§ 62 – Gegenstand und Durchführung der schriftlichen Abschlussprüfung

GDBNDVERFSCHVDV · Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes

(1)Die schriftliche Abschlussprüfung besteht aus sechs Klausuren.
(2)Studierende der Fachrichtung „Bundesnachrichtendienst“ schreiben 1.zwei Klausuren aus dem Studiengebiet nach § 28 Nummer 3 und
2.je eine Klausur in den Studiengebieten nach § 28 Nummer 1, 2, 4 und 6.
(3)Studierende der Fachrichtung „Verfassungsschutz“ schreiben 1.zwei Klausuren aus dem Studiengebiet nach § 28 Nummer 3,
2.eine Klausur aus dem Studiengebiet nach § 28 Nummer 6 und
3.je eine Klausur aus drei der Studiengebiete nach § 28 Nummer 1 bis 5.
(4)Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Klausur 240 Minuten.
(5)Die Klausuren werden an aufeinanderfolgenden Arbeitstagen geschrieben. An einem Tag wird nur eine Klausur geschrieben. Nach zwei Prüfungstagen ist ein freier Tag vorzusehen.
(6)Die Klausuren werden unter Aufsicht geschrieben.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 62 GDBNDVERFSCHVDV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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