§ 11 – Bußgeldvorschriften

GDOLMG · Gesetz über die allgemeine Beeidigung von gerichtlichen Dolmetschern

(1)Ordnungswidrig handelt, wer sich unbefugt als „allgemein beeidigter Gerichtsdolmetscher“ oder „allgemein beeidigte Gerichtsdolmetscherin“ nach § 6 bezeichnet oder eine Bezeichnung führt, die damit verwechselt werden kann.
(2)Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahndet werden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 11 GDOLMG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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