§ 8 – Verlust und Rückgabe der Beeidigungsurkunde

GDOLMG · Gesetz über die allgemeine Beeidigung von gerichtlichen Dolmetschern

(1)Der Verlust der Beeidigungsurkunde ist dem Aussteller und der nach § 2 zuständigen Stelle unverzüglich mitzuteilen.
(2)Die Beeidigungsurkunde ist an den Aussteller zurückzugeben, wenn die Beeidigung 1.durch Zeitablauf geendet hat (§ 7 Absatz 1 Satz 1),
2.unwirksam geworden ist (§ 7 Absatz 2),
3.unanfechtbar oder vollziehbar zurückgenommen wurde,
4.unanfechtbar oder vollziehbar widerrufen wurde oder
5.aus einem anderen Grund nicht oder nicht mehr wirksam ist.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 8 GDOLMG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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