Art. 6

GDTWAHLVDVTR · Vertrag zur Vorbereitung und Durchführung der ersten gesamtdeutschen Wahl des Deutschen Bundestages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik

Die im bisherigen Geltungsbereich des Bundeswahlgesetzes bereits vorgenommenen Wahlvorbereitungshandlungen, insbesondere die Aufstellung der Bewerber, bleiben unberührt, soweit nicht die Regelung des Artikels 3 eine Neuvornahme erfordert.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 6 GDTWAHLVDVTR und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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