§ 1 – Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

GEBREINAUSBVO · Verordnung über die Berufsausbildung zum Gebäudereiniger und zur Gebäudereinigerin

Der Ausbildungsberuf des Gebäudereinigers und der Gebäudereinigerin wird nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe nach Anlage B Abschnitt 1 Nummer 33 „Gebäudereiniger“ der Handwerksordnung staatlich anerkannt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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