§ 3 – Begriffsbestimmungen

GEBREINAUSBVO · Verordnung über die Berufsausbildung zum Gebäudereiniger und zur Gebäudereinigerin

Im Sinne dieser Verordnung ist 1.Dekontamination nach einer Schädlingsbekämpfung durch Schädlingsbekämpfer das Beseitigen von Hinterlassenschaften und Kadavern, das Reinigen von Oberflächen nach einer Ausgasung sowie die Beseitigung von Reststoffen,
2.Schädlingsmonitoring das Feststellen eines Schädlingsbefalls nach Art und Menge der Schädlinge durch Begehungen oder durch digitale Überwachung und
3.Sanitationsmethode der Einsatz von Reinigungsmethoden, die zur Verminderung krankmachender Keime und weiterer Mikroorganismen führen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 3 GEBREINAUSBVO und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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