§ 21

GEBRMG · Gebrauchsmustergesetz

(1)Die Vorschriften des Patentgesetzes über die Erstattung von Gutachten (§ 29 Abs. 1 und 2), über die Nutzung von urheberrechtlich geschützten Werken und sonstigen Schutzgegenständen (§ 29a), über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 123), über die Weiterbehandlung der Anmeldung (§ 123a), über die Wahrheitspflicht im Verfahren (§ 124), über die elektronische Verfahrensführung (§ 125a), über die Amtssprache (§ 126), über Zustellungen (§ 127), über die Rechtshilfe der Gerichte (§ 128), über die Entschädigung von Zeugen und die Vergütung von Sachverständigen (§ 128a) und über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren (§ 128b) sind auch für Gebrauchsmustersachen anzuwenden.
(2)Die Vorschriften des Patentgesetzes über die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe (§§ 129 bis 138) sind in Gebrauchsmustersachen entsprechend anzuwenden, § 135 Abs. 3 mit der Maßgabe, daß der nach § 133 beigeordneten Vertretung ein Beschwerderecht zusteht.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BPatG, Beschl. v. 12.04.2023 – 35 W (pat) 26/21ECLI:DE:BPatG:2023:120423B35Wpat26.21.0

    Zu den Handlungen, die innerhalb der maßgebenden, gesetzlichen Frist des Art. 22 Abs. 1 PCT i.V.m. Art. III § 4 Abs. 2 IntPatÜG zur Nationalisierung einer PCT-Anmeldung beim DPMA vorgenommen werden müssen, zählt auch die Erklärung gegenüber dem DPMA, dass die Nationalisierung einer PCT-Anmeldung begehrt wird. Diese Erklärung muss den Erklärungswillen dahingehend, dass eine solche Nationalisierung   und nicht etwa eine Neuanmeldung eines Patents oder Gebrauchsmusters   gewünscht ist, klar, eindeutig und unzweifelhaft erkennen lassen.

  • BPatG, Beschl. v. 03.03.2016 – 35 W (pat) 21/15
  • BPatG, Beschl. v. 25.08.2014 – 35 W (pat) 404/12

    Gekühlte Backwaren Gebrauchsmuster-Löschungsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt, hier: zu den technischen und verfahrensrechtlichen Anforderungen an den abschließenden Beschluss im schriftlichen Verfahren bei elektronischer Aktenführung; vgl. auch die weiteren Beschlüsse vom 25. August 2014 35 W (pat) 408/12, 35 W (pat) 413/12 und 35 W (pat) 418/12.

  • BPatG, Beschl. v. 25.08.2014 – 35 W (pat) 418/12

    Steckerstift Gebrauchsmuster-Löschungsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt, hier: zu den technischen und verfahrensrechtlichen Anforderungen an den abschließenden Beschluss im schriftlichen Verfahren bei elektronischer Aktenführung; vgl. auch die weiteren Beschlüsse vom 25. August 2014 35 W (pat) 404/12, 35 W (pat) 408/12 und 35 W (pat) 413/12.

  • BPatG, Beschl. v. 25.08.2014 – 35 W (pat) 408/12

    Temperaturabhängiger Schalter Gebrauchsmuster-Löschungsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt, hier: zu den technischen und verfahrensrechtlichen Anforderungen an den abschließenden Beschluss im schriftlichen Verfahren bei elektronischer Aktenführung; vgl. auch die weiteren Beschlüsse vom 25. August 2014 35 W (pat) 404/12, 35 W (pat) 413/12 und 35 W (pat) 418/12.

  • BPatG, Beschl. v. 25.08.2014 – 35 W (pat) 413/12

    Fahrradgetriebenabe Gebrauchsmuster-Löschungsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt, hier: zu den technischen und verfahrensrechtlichen Anforderungen an den abschließenden Beschluss im schriftlichen Verfahren bei elektronischer Aktenführung; vgl. auch die weiteren Beschlüsse vom 25. August 2014 35 W (pat) 404/12, 35 W (pat) 408/12 und 35 W (pat) 418/12.

  • BPatG, Beschl. v. 19.11.2013 – 35 W (pat) 24/13
  • BPatG, Beschl. v. 04.11.2010 – 35 W (pat) 46/09
  • BPatG, Beschl. v. 09.09.2010 – 35 W (pat) 12/09
  • BPatG, Beschl. v. 11.01.2010 – 35 W (pat) 2/08

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