§ 23
GEBRMG · Gebrauchsmustergesetz
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BPatG, Beschl. v. 19.11.2025 – 35 W (pat) 440/23ECLI:DE:BPatG:2025:191125B35Wpat440.23.0
Vorrichtung zur Immobilisierung Ist während eines Gebrauchsmuster-Löschungsbeschwerdeverfahrens das Streitgebrauchsmuster erloschen und hat dessen Inhaber den Antragsteller zusätzlich von allen Ansprüchen aus dem Streitgebrauchsmuster freigestellt, so tritt hinsichtlich des Löschungsverfahrens bzw. des Löschungsbeschwerdeverfahrens auch dann Erledigung der Hauptsache ein, wenn der Antragsteller den Löschungsgrund der widerrechtlichen Entnahme nach §§ 15 Abs. 2, 13 Abs. 2 GebrMG geltend gemacht hat. Begehrt der Antragsteller in diesem Falle weiterhin die Löschung bzw. Feststellung der Unwirksamkeit des Streitgebrauchsmusters, so ist seine Beschwerde mangels Beschwer als unzulässig zu verwerfen (in Abgrenzung von: BGH GRUR 2007, 996 f. - „Angussvorrichtung für Spritzgießwerkzeuge“). Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundespatentgerichts: Rechtsbeschwerde zugelassen - jedoch nicht eingelegt
- BPatG, Beschl. v. 19.08.2025 – 35 W (pat) 402/23ECLI:DE:BPatG:2025:190825B35Wpat402.23.0
Toilettendeckel aus Schichtverbundstoff Bei einem in den Geltungsbereich des Gebrauchsmustergesetzes importierten Gegenstand, bei dem die Erfindung von außen nicht ohne weiteres erkennbar ist, weil sie z. B. in einer Schichtung bzw. Beschichtung besteht, ist die Zugänglichkeit der technischen Lehre erst ab dem Zeitpunkt gegeben, zu dem der Gegenstand den Endkunden in den Verkaufsräumen zum Kauf angeboten wird.
- BPatG, Beschl. v. 25.01.2024 – 35 W (pat) 11/23ECLI:DE:BPatG:2024:250124B35Wpat11.23.0
Antrieb für mobile Gegenstände Die Zurücknahme der Anmeldung eines Gebrauchsmusters kann bis zu dessen Eintragung (und nicht lediglich bis zur Verfügung der Eintragung) erklärt werden. Der Anmelder hat somit auch bis zum Ende einer nach § 8 Abs. 1 Satz 3 GebrMG i. V. m. § 49 Abs. 2 PatG gewährten Aussetzung der Eintragung die Möglichkeit zu entscheiden, ob er die Anmeldung weiterverfolgen möchte. Führt die Anmeldung zur Eintragung des Gebrauchsmusters, weil die Anmeldung nicht rechtzeitig zurückgenommen wurde, ist die Eintragung auch dann im Patentblatt bekanntzumachen und die Gebrauchsmusterschrift zu publizieren, wenn der Gebrauchsmusterinhaber nachträglich der Eintragung widerspricht.
- BPatG, Beschl. v. 31.01.2022 – 35 W (pat) 3/20ECLI:DE:BPatG:2022:310122B35Wpat3.20.0
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